Insolvenzverfahren: Verfahrensarten
Es wird zwischen folgenden Verfahrensarten unterschieden:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren findet ausschließlich bei natürlichen Personen Anwendung, die aktuell keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sofern früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann das Verfahren ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind (in der Regel ist dies der Fall, wenn der Schuldner insgesamt weniger als 20 Gläubiger hat) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem Schuldner bestehen.
Dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorausgehen. Dieser kann beispielsweise mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder eines zugelassenen Rechtsanwalts durchgeführt werden. Auskünfte über die geeigneten Stellen können die Landkreise, Stadtverwaltungen oder Sozialämter erteilen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners in Gang gesetzt. Den für die Antragstellung notwendigen Vordrucke finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Antragsformulare Insolvenzverfahren".
Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners (Eigenantrag) oder auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger (Fremdantrag) in Gang gesetzt werden.
Bei einem Eigenantrag eines selbständigen Schuldners kann der im nachfolgenden Abschnitt „Antragsformulare Insolvenzverfahren“ eingestellte Vordruck genutzt werden. Vorhandene Unterlagen bezüglich der gemachten Angaben sind beizufügen.
Es kann jedoch auch ein unterschriebener formloser schriftlicher Antrag, verbunden mit einer vollständigen Aufstellung aller Vermögensgegenstände, aller Forderungen und Verbindlichkeiten (Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund) gestellt werden.
Beachten Sie dabei, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ausdrücklich gestellt werden muss sowie dann auch eine Abtretungserklärung bezüglich der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder beizufügen ist.
Bezüglich juristischer Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaften ist kein Antragsvordruck vorhanden. Es ist ein von vertretungsberechtigten Personen unterzeichneter schriftlicher Antrag einzureichen. Eine vollständige Aufstellung aller Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten (Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund) ist beizufügen.
Bei einem Fremdantrag muss der antragstellende Gläubiger sowohl das Bestehen seiner Forderung glaubhaft machen (in der Regel ist hierzu die Vorlage eines Vollstreckungstitels erforderlich) als auch das Vorliegen eines Insolvenzgrundes (in der Regel hat dies durch Nachweis eines fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuches zu geschehen).
Beim Nachlassinsolvenzverfahren handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, das lediglich den Nachlass eines Verstorbenen umfasst. Zweck der Nachlassinsolvenz ist, eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Erben zu erreichen, sodass die Erben nur noch mit dem Nachlassvermögen und nicht mehr mit eigenem Vermögen für die Schulden des Erblassers haften.
Das Nachlassinsolvenzverfahren kann auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Erben in Gang gesetzt werden. Vorhandene Belege bezüglich der Erbfolge (Erbschein, Testament, Erbvertrag) sowie vollständige Aufstellungen hinsichtlich aller Nachlassgegenstände und Forderungen sowie der vererbten oder durch den Tod entstandenen Schulden (z. B. Beerdigungskosten) sind mit einzureichen.
Weiterhin kann das Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger in Gang gesetzt werden. Die Existenz der eigenen Forderung sowie die Überschuldung des Nachlasses sind glaubhaft zu machen.