Insolvenzverfahren: Restschuldbefreiung
Nach der Insolvenzordnung können grundsätzlich alle natürlichen Personen die sogenannte Restschuldbefreiung erlangen. Wesentliches Merkmal zur Erlangung der Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner über einen bestimmten Zeitraum (sogenannte Wohlverhaltensperiode) den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abtritt und darüber hinaus während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllt.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen, ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie aus Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat und aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 und 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist - sofern der Gläubiger die Forderung entsprechend anmeldet.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt nur auf Antrag.
Bitte beachten Sie: Der Antrag kann in der Regel nur gestellt werden, solange das Gericht nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden hat. Sofern ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat, muss der Schuldner zusätzlich ebenfalls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Nach Eröffnung des Verfahrens ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel nicht mehr möglich.